§ 203 StGB und KI-Software: Was Kanzleien prüfen müssen
Die Verschwiegenheit nach § 203 StGB ist strafbewehrt und gilt auch gegenüber Software-Anbietern. Trotzdem dürfen Kanzleien Dienstleister einbinden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Leitfaden erklärt die Systematik und liefert die Prüf-Checkliste.
Was § 203 StGB verlangt
§ 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse unter Strafe, die einem Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden: Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Ärzten und weiteren. „Offenbaren" ist dabei weit zu verstehen. Schon der Zugriff eines Dritten auf Mandantendaten kann genügen, und ein Software-Anbieter, dessen Systeme Gesprächsinhalte verarbeiten, ist ein solcher Dritter.
Wichtig für die Einordnung: Die DSGVO und § 203 StGB sind zwei getrennte Rechtskreise. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt den Datenschutz, die strafrechtliche Verschwiegenheit deckt er nach herrschender Auffassung nicht automatisch mit ab. Wer nur den AVV prüft, prüft die halbe Rechtslage.
Die Dienstleister-Ausnahme nach § 203 Abs. 3 StGB
Seit der Reform 2017 erlaubt § 203 Abs. 3 StGB ausdrücklich, „mitwirkende Personen" einzubinden, also auch externe Dienstleister wie Rechenzentren und Software-Anbieter. Die Offenbarung ist dann nicht unbefugt, soweit sie für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Im Gegenzug verlangt das Gesetz, dass der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wird, und § 203 Abs. 4 StGB stellt Verstöße des Dienstleisters selbst unter Strafe.
Für Steuerberater konkretisiert § 62a StBerG diese Einbindung: Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen, in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung zu belehren. Für kanzleiweite Infrastruktur ist dabei grundsätzlich keine Mandanteneinwilligung nötig. Dient eine Leistung jedoch unmittelbar einem einzelnen Mandat, verlangt § 62a Abs. 5 StBerG die Einwilligung des Mandanten.
Was das für Cloud-KI bedeutet
Auf KI-Software angewendet ergibt sich ein klares Prüfschema. Erlaubt ist die Einbindung eines KI-Dienstleisters, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Die Offenbarung ist auf das Erforderliche beschränkt, der Dienstleister ist in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet und belehrt, und die Auswahl ist sorgfältig erfolgt. An der Sorgfalt scheitern in der Praxis die meisten US-Werkzeuge: Ein Anbieter, der dem CLOUD Act unterliegt und damit zur Herausgabe an US-Behörden verpflichtet werden kann, kann die Vertraulichkeit strukturell nicht garantieren, unabhängig davon, was sein Vertrag verspricht. Dasselbe gilt für Anbieter, die die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB gar nicht erst anbieten, was auf generische Consumer-Chatbots regelmäßig zutrifft.
Umgekehrt heißt das: KI-Einsatz in der Kanzlei ist rechtlich gut machbar, wenn der Anbieter die Verpflichtung anbietet, seine Subprozessoren offenlegt und der Datenpfad in Infrastruktur bleibt, die nicht US-Recht unterliegt.
Checkliste für den Datenschutzbeauftragten
- Verschwiegenheitsverpflichtung vorhanden? Bietet der Anbieter Berufsgeheimnisträgern eine Verpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB in Textform an, mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen (§ 62a Abs. 3 StBerG)?
- AVV nach Art. 28 DSGVO? In allen Tarifen enthalten, nicht nur im Enterprise-Segment?
- Subprozessoren offengelegt? Vollständige Liste mit Sitz, Zweck und Vertragsstatus, inklusive Transkriptions- und KI-Modell-Anbietern?
- Anwendbares Recht geprüft? Unterliegt der Anbieter oder ein Subprozessor im Datenpfad US-Recht (CLOUD Act)? Der Serverstandort allein beantwortet diese Frage nicht.
- Erforderlichkeit begrenzt? Verarbeitet der Dienst nur, was für die Leistung nötig ist, und ist Training auf Kundendaten ausgeschlossen?
- Einzelmandat oder Infrastruktur? Wird das Werkzeug als kanzleiweite Infrastruktur genutzt (grundsätzlich ohne Mandanteneinwilligung zulässig) oder unmittelbar für ein einzelnes Mandat (§ 62a Abs. 5 StBerG: Einwilligung erforderlich)? Abgrenzung dokumentieren.
- Verarbeitungsverzeichnis und DSFA aktualisiert? KI-Verarbeitung ins Verzeichnis aufgenommen, bei Bedarf Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt?
Hinweis
Keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden systematisiert die Rechtslage nach bestem Wissen, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls durch Ihren Datenschutzbeauftragten oder Ihre Berufskammer.
Wie Vermerk die Anforderungen umsetzt
Vermerk dokumentiert Mandantengespräche, ob vor Ort am Besprechungstisch, im Videocall oder am Telefon über den Rechner. Wenige Minuten nach dem Gespräch liegt der Vermerk mit Themen, Entscheidungen, Aufgaben und Fristen vor, geordnet je Mandant. Jedes Gespräch bleibt durchsuchbar, und je nach Tarif lassen sich einem Gespräch oder allen Gesprächen Fragen stellen, auch Jahre später: „Was haben wir Familie Sommer damals zur Übergabe zugesagt?“ Die Antwort kommt mit Zitat und Zeitmarke aus dem Gespräch.
Gebaut ist Vermerk dafür als Dienstleister für Berufsgeheimnisträger, entlang der Checkliste oben: Die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB in Textform, mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, und der AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO gehören in allen Tarifen zum Vertrag. Alle Dienstleister im Datenpfad sind öffentlich einsehbar, US-Unterauftragsverarbeiter gibt es keine. Jede Aufnahme wird mit eigenem Schlüssel verschlüsselt und auf Servern in Deutschland gespeichert, verarbeitet wird nur in der EU und ohne Training auf Kundendaten. Vor jeder Aufnahme dokumentiert Vermerk die Einwilligung nach § 201 StGB; die Speicherdauer reicht je nach Tarif bis zu zehn Jahre, und exportieren lässt sich jederzeit als PDF, Word oder Markdown.
Die Unterlagen für Ihren DSB
Subprozessorenliste, AV-Vertrag und Verschwiegenheitsverpflichtung stehen für die Prüfung bereit. Oder dokumentieren Sie Ihr nächstes Mandantengespräch direkt im Free-Tarif.
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Häufige Fragen zu § 203 StGB und KI
Verbietet § 203 StGB den Einsatz von Cloud-Software in Kanzleien?
Nein. Seit der Reform 2017 erlaubt § 203 Abs. 3 StGB die Einbindung externer Dienstleister, soweit sie für die Leistung erforderlich ist. Bedingung ist, dass der Dienstleister sorgfältig ausgewählt, in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die strafrechtlichen Folgen belehrt wird.
Reicht ein AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO?
Nach herrschender Auffassung nicht. Der AVV regelt den Datenschutz, die strafbewehrte Verschwiegenheit nach § 203 StGB ist ein eigener Rechtskreis. Zusätzlich nötig ist die Verschwiegenheitsverpflichtung des Dienstleisters nach § 203 Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 62a StBerG.
Warum sind US-Anbieter für Berufsgeheimnisträger problematisch?
US-Anbieter unterliegen dem CLOUD Act und können zur Herausgabe von Daten an US-Behörden verpflichtet werden, unabhängig davon, wo die Server stehen. Damit können sie die Vertraulichkeit strukturell nicht garantieren, was der sorgfältigen Dienstleisterauswahl nach § 62a StBerG entgegensteht.
Brauche ich die Einwilligung des Mandanten für KI-Software?
Für kanzleiweite Infrastruktur grundsätzlich nicht, § 62a Abs. 1 StBerG erlaubt die Einbindung ohne Einwilligung. Dient eine Leistung unmittelbar einem einzelnen Mandat, verlangt § 62a Abs. 5 StBerG die Einwilligung. Für die Aufnahme von Gesprächen gilt unabhängig davon § 201 StGB: Einwilligung aller Beteiligten.
Erfüllt Vermerk die Anforderungen nach § 203 StGB?
Vermerk ist dafür gebaut und stellt in allen Tarifen den AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO und die Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB in Textform bereit, mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen. Die Aufnahmen werden verschlüsselt auf Servern in Deutschland gespeichert und nur in der EU verarbeitet, ohne US-Unterauftragsverarbeiter und ohne Training auf Kundendaten. Die Prüfung des Einzelfalls durch Ihren Datenschutzbeauftragten ersetzt das nicht.
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